CO₂ für alle!
Die Lufhansa will keine Geschenke
Kann man der Lufthansa einen Flug schenken? Einen bezahlten Flug nicht antreten? Nein.
Angenommen, ich buche einen Flug von München nach Tokio. Angenommen, ein Direktflug ist nicht zu haben, sondern es ist ein Zwischenstopp über Frankfurt nötig. Angenommen, ich buche also die Flüge „München − Frankfurt“ und „Frankfurt − Tokio“ als Paket. Angenommen, nun stellt sich einige Tage vor dem Flug heraus, dass ich durch andere Termine bereits am Vortag des Fluges in Frankfurt bin und den Flug von München nach Frankfurt nicht wahrnehmen muss. „Kein Problem“ denke ich mir in dieser hypothetischen Situation. Aber weit gefehlt!
Mit einerseits der Freude darüber, wie sich der Termin in Frankfurt und der Flug nach Tokio ergänzen und mit andererseits der Furcht vor einer schlechten CO₂-Bilanz begebe ich mich in dieser Fabel ans Telefon, um die Lufthansa darüber zu informieren, dass sie meinen Sitzplatz für den Flug von München nach Frankfurt nun ein zweites Mal verkaufen darf.
Teilt man diese frohe Kunde dem freundlichen Personal beim Lufthansa-Kundenservice mit, erlebt man eine Überraschung: „Das ist leider nicht möglich, Herr **“.* Verdutzt versucht man zu erklären, dass man nicht einmal das Geld zurückverlangen will, sondern man lediglich über den jetzt frei gewordenen Platz informieren wollte − vergeblich. Man erfährt aber überrascht, dass man den Flug antreten muss, da man sich sonst nicht nur den Anschlussflug von Frankfurt nach Tokyo, sondern auch eventuelle Rückfluge bequem aus dem Kalender streichen darf, da man entweder alle Flüge antritt, oder gar keinen. Wirklich! Selbst mit Händen und Füßen (und das per Telefon) lässt sich nichts erreichen. Lediglich ein mitleidiges „Ich hab es mittlerweile auch d´rangegeben, dass hier alles Sinn macht.“ lässt sich der freundlichen Dame am Telefon entlocken.
Noch einmal zum Mitschreiben: Möchte ich bei der Lufhansa auf einen Flug aus einer Reihe von Flügen verzichten, kann ich das nicht. Tue ich dies, verfallen sämtliche Flüge der Buchung. Konkret heißt das:
- In dem einführenden Beispiel − das so stattgefunden hat − lassen sich nur beide Termine (der in Frankfurt und der Flug nach Tokyo) wahrnehmen, wenn man in der Nacht vor dem Flug einen zusätzlichen Flug oder eine andere Reisemöglichkeit von Frankfurt nach München bucht, um direkt im Anschluss den Flug von München zurück nach Frankfurt wahrnehmen zu können. Einfach aberwitzig!
- Ein anderes denkbares − und auch so bereits tatsächlich dagewesenes − Szenario kann folgendes sein: Man bucht einen sündhaften teuren Urlaub mit Hin- und Rückflug. Aufgrund hier nicht relevanter Umstände verpasst man den Hinflug. Um den Urlaub trotzdem machen zu können, bucht man sich einen Ersatz für den Hinflug, nur um am Ende des Urlaubs feststellen zu müssen, dass man den Rückflug nicht antreten darf, da man den Hinflug nicht angetreten hat.
Klingt absurd, ist aber so. Beides ist so geschehen.
Forscht man ein wenig nach, stößt man darauf, dass es sich hier keineswegs um den alltäglichen Wahnsinn, undurchdringbare Bürokratie oder mangelnde Kompetenz des Kundenservice handelt. Es ist auch nicht irgendwelchen wirren Terrorismusvorbeugemaßnahmen geschuldet − sondern hat System. Die Lufthansa macht auf diese Art und Weise Preispolitik. Durch die Kopplung von Flügen lassen sich recht bequem Passagierströme lenken und die Auslastung von Flügen und Flughäfen steuern. So kann es durchaus vorkommen, dass ein Flugpaket „A nach B nach C“ mitunter deutlich günstiger ist als der Einzelflug „B nach C“. Passagiere könnten nun auf die Idee kommen, das günstigere Flugpaket „A nach B nach C“ zu buchen, obwohl sie nur von B nach C wollen.
Die Sache wird noch absurder. Mitunter kann es sogar soweit kommen, dass das Flugpaket „A nach B und zurück zu A“ weniger als die Hälfte kostet als das Flugpaket „B nach A und zurück zu B“ (dazu kann es z. B. kommen, wenn ein beliebtes Wochenendziel und entspreche Flugtermine betroffen sind). Ein findiger Passagier könnte nun auf die Idee kommen, zweimal das Flugpaket A→B→A zu buchen, aber nur jeweils einen der Flüge anzutreten, um damit trotzdem gegenüber dem Flugpaket B→A→B zu sparen. Auch das wird allerdings durch die Tatsache verhindert, dass bei der Lufthansa Flugscheine ihre Gültigkeit verlieren, „wenn […] nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge“genutzt werden. [1]
Wer hier eine Verletzung von Verbraucherinteressen wittert, liegt gegebenenfalls nicht ganz verkehrt. Der Sache hat sich bereits das Landgericht Frankfurt [2] und das Landgericht Köln [3]angenommen. Beide sprechen den Fluggästen mehr Rechte in der Sache zu und erklären den entsprechenenden Passus der AGBs bzw. deren Inhalt für nicht rechtmäßig. Sie erklären, den Beklagten ginge es darum, „Kunden für ihr Verhalten beim Vertragsschluss mit dem Verlust ihrer Rechte [zu] bestrafen, wenn sie ein preiswertes Angebot wahrgenommen haben, mit dem nicht sie, sondern andere Kunden angelockt werden sollten“ um „das hohe Preisniveau in einzelnen Marktsegmenten zu erhalten“.[2]_ Und obwohl bereits 2005 das Amtsgericht Köln ähnlich gegen die Lufthansa entschieden hatte,[4]_ und obwohl die Lufthansa sich das CO₂-Sparen auf die Fahne schreibt, ist sie nach wie vor nicht dazu zu bewegen, dass man gebuchte Flüge verfallen lassen kann, ohne eklatante Nachteile in Kauf zu nehmen.
Die Entscheidung am Langericht Köln vom Ende November diesen Jahres gegen die Lufthansa ist nach meinem Kenntnisstand zum aktuellen Zeitpunkt (4. Dezember 2008) noch nicht rechtskräftig.
Mit Dank an T.G. für Idee und Hilfe bei der Recherche.
Nachtrag: 4. August 2009: Das Oberlandesgericht Köln hat zugunsten der Lufthansa und zugunsten der Tarifpraxis entschieden. Die Lufthansa darf demnach zunächst weiter ihren Kunden das Cross Ticketing verbieten. Die Revision ist zugelassen, die Verbraucherzentralen können also in eine weitere Runde gehen. Via lawblog.
- 1
- Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa (3.3.1., abgerufen am 4. Dezember 2008)
- 2
- In einer ähnlichen Sache gegen die British Airways, siehe Landgericht Frankfurt − Aktenzeichen 2-02 O 243/07
- 3
- Siehe Landgericht Köln − Aktenzeichen 26 O 125/07
- 4
- Siehe Amtsgericht Köln − Aktenzeichen 117 C 269/04
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